| Der Beratungsstellenleiter |
| An den Leiter einer Beratungsstelle werden
gesetzlich festgelegte Anforderungen gestellt. Eine Beratungsstelle
leiten können daher, neben den zur unbeschränkten Hilfeleistung
in Steuersachen befugten Personen wie Steuerberater oder Rechtsanwälte,
nur die folgenden Personen: |
| 1. Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden
Berufen |
| 2. Kaufmannsgesellen und Personen mit
gleichwertiger Vorbildung, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung
drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern hauptberuflich praktisch tätig gewesen sind.
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3. Kaufmannsgesellen und Personen mit
gleichwertiger Vorbildung, wenn sie nach Ab-schluss der Ausbildung
drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern hauptberuflich praktisch tätig gewesen sind.
Akademiker der Wirtschaftswissenschaften.
(Halbtagstätigkeiten können entsprechend angerechnet werden)
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| Der Beratungsstellenleiter ist selbständig
und eigenverantwortlich tätig. Die Zusammenarbeit regelt ein
Vertrag.Die Anforderungen an die Beratungsstellenleiter werden steigen.
So soll - auch auf Bestreben unseres Bundesverbandes - ein eigenes
Berufsbild mit Abschluss-prüfung geschaffen werden. Zukünftig
wird es sicherlich erheblich schwieriger werden, die Zulassung als
Beratungsstellenleiter zu bekommen. |